Fünf Fehler in der häuslichen Pflege

Wenn pflegebedürftige Personen noch Zuhause vom Pflegedienst oder ihren Angehörigen gepflegt werden, kommt früher oder später die Frage nach einem Pflegebett auf. Ein Pflegebett erleichtert die Pflege und gibt dem Pflegebedürftigen häufig sogar einen Teil seiner Selbstständigkeit zurück.

Ein geeignetes Pflege- oder Krankenbett muss die pflegebedürftige Person im Normalfall nicht selbst anschaffen, da die Kranken- oder Pflegekassen solche Betten leihweise zur Verfügung stellen.
Der Unterschied zwischen Pflege- und Krankenbett ist lediglich in der Kostenübernahme begründet. In diesem Fall ist die Pflegekasse nachrangig zur Krankenkasse, weshalb ein Bett bei der Pflegekasse erst beantragt werden kann, wenn die Krankenkasse die Bezahlung abgelehnt hat. Ein Ausnahmefall sind Pflegebedürftige, bei denen bereits ein Pflegegrad vorliegt.

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Unterschiede in der Beantragung

Ein Krankenbett, das von der Krankenkasse bezahlt wird, kann auch ohne Pflegegrad genehmigt werden, während für die Genehmigung eines Pflegebettes zwingend ein Pflegegrad (früher Pflegestufe) erforderlich ist. Für Patienten, die ein Krankenbett benötigen, stellt der behandelnde Arzt eine rezeptähnliche Verordnung aus. Auf dieser muss vermerkt sein, dass ein „behindertengerechtes Bett“ benötigt wird. Liegt eine solche Verordnung vor, wird ein Bett von der Krankenkasse gestellt. Mithilfe dieser Verordnung kann der Pflegebedürftige dann eine Genehmigung auf Kostenübernahme beantragen.

Krankenbetten, die von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden, müssen folgende Vorteile für die Pflegenden und den Pflegebedürftigen bieten:

  • Das Bett muss die Pflege erleichtern
  • Das Bett muss dabei unterstützen, die Beschwerden zu lindern
  • Das Bett muss dazu beitragen, eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen

Sofern die Krankenkasse die Kostenübernahme für das benötigte Bett ablehnt, kann dieses bei der Pflegekasse beantragt werden. Dafür ist allerdings ein Pflegegrad notwendig, der zuerst beantragt werden muss, sofern er nicht bereits vorliegt. Ein Pflegebett kann beispielsweise bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bestellt werden. Stellt der Gutachter einen Pflegegrad fest, so kann dieser auch die Anschaffung eines Pflegebettes empfehlen.

Alternativ ist es möglich, den Pflegedienst in die Beantragung eines Pflege- oder Krankenbettes einzubinden, sofern dieser bereit ist, den Antrag einzureichen. Durch den Pflegedienst wird deutlich, dass der Antragssteller konkret Hilfe benötigt und ein Pflege- oder Krankenbett sinnvoll sein könnte.

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Sowohl bei der Beantragung eines Pflege-, als auch bei Beantragung eines Krankenbettes ist die ständige Rücksprache mit dem behandelnden Arzt und der zuständigen Kasse sinnvoll.

Eigenverantwortliche Anschaffung

Zu erwähnen ist außerdem, dass die Betten von der Kranken- und Pflegekasse nur leihweise überlassen werden. In den meisten Fällen muss der Pflegebedürftige zu dem Bett eine Zuzahlung von 10 € leisten, wenn keine Zahlungsbefreiung vorliegt. Natürlich muss ein Pflegebett nicht zwingend über die Pflegekasse beantragt werden. Sofern finanziell möglich, kann ein passendes Pflegebett selbst ausgewählt und mit den gewünschten Funktionen und passendem Zubehör auf eigene Kosten bestellt werden. Der Vorteil dabei ist, dass das Bett bestens an die Gegebenheiten, wie die Art der nötigen Unterstützung und die sonstige Einrichtung des Zimmers angepasst werden kann. Außerdem erhält der Patient auf diese Art und Weise ein neues Bett. Die Betten, die durch die Kassen zur Verfügung gestellt werden sind häufig gebraucht. Dies empfinden viele Pflegebedürftige als unangenehm.

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