Und das sollten Sie beachten, wenn fixiert werden muss

Bevor ein Bewohner überhaupt fixiert werden darf, ist einiges zu beachten. Dr. jur. Sebastian Kirsch, Richter am Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen sowie Mitbegründer und seither der „juristische Kopf“ der Idee des Werdenfelser Weges, hat nachfolgend für unseren Blog dies näher betrachtet.

Folgende Rechtfertigungsgründe können für Fixierungen in Betracht kommen:
• Einwilligung des Betroffenen
• Notwehr
• Notstand
• Einschlägige Betreuung mit Einwilligung des Betreuers und Genehmigung des Betreuungsgerichts

Aber: Notwehr und Nothilfe sind ein extrem dünnes Eis
Die Fixierung darf nicht mehr angewendet werden, wenn der “Angriff” vorbei ist.
Sie rechtfertigen nie Maßnahmen über eine Akutsituation hinaus (Faustformel: maximal 1 Tag), dann brauchen Sie andere Lösungen!

Ein grobes Zeitraster:
In der Akutsituation kann ein Arzt oder Pflegender Schutzmaßnahmen unter dem Aspekt der Notwehr oder Nothilfe anwenden, um einen „gegenwärtigen Angriff auf ein Rechtsgut abzuwenden.“
Sobald die Anwendung über die Akutsituation hinausgeht, spätestens aber nach 24 Stunden, reicht diese Grundlage nicht mehr aus. Danach muss ein befugter Entscheidungsträger entscheiden: der Betreuer oder Bevollmächtigter. Spätestens wenn die Maßnahme über drei Tage hinausgeht braucht der Betreuer zusätzlich die Genehmigung des Gerichts.

Und das sollten Sie beachten, wenn Fixierungen notwendig werden

Organisatorische Voraussetzungen
(1) aktueller Wissenstand und Beratungskompetenz der Mitarbeiter
(2) geeignete räumliche und technische Voraussetzungen und spezifische Interventionsangebote
(3) Sicherung der Informationsweitergabe
(4) Organisation systematischer Risikoerfassung und – analyse
Pflichtenkatalog
(1) systematische Erfassung der Risikofaktoren eines Patienten
(2) Aktualisierung der Erfassung und Analyse bei Veränderungen
(3) Anlage eines individuellen Maßnahmenplan
(4) Informationsweitergabe an weitere an der Versorgungsbeteiligte

Zeitraster:
•Bei Gefahr im Verzug (Notwehr oder Notstand) kann (und muss ggf.) das Pflegepersonal auch ohne vorherige schriftliche ärztliche Anordnung vorübergehend fixieren.
•Spätestens nach 24 Stunden ist der Betreuer/Bevollmächtigte zu informieren und seine Zustimmung einzuholen.
•Spätestens nach 3 Tagen ist das Amtsgericht zu informieren vom Betreuer oder vom Krankenhaus, Einleitung des gerichtlichen Verfahrens über den Sozialdienst, der geschult ist, den betreuungsrechtlichen Aspekt zu beachten (Mitteilung von Angehörigen/ Vorliegen einer Vollmacht)

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