Landespflegegeld

Wer profitiert vom Landespflegegeld in erster Linie Pflegbedürftige, Pflegefachkräfte oder doch eher die Politiker, die sich mit der Einführung rühmen können? Angeblich sollen Millioneninvestitionen ja helfen, eine zukunftsfähige Infrastruktur in der Pflege weiterzuentwickeln, der stationären Pflege bei der Schaffung neuer Kurzzeitpflegeplätze unter die Arme zu greifen, Pflegebedürftige bestmöglich zu unterstützen und Familien mit pflegebedürftigen Angehörigen zu entlasten. 

Sicher ist nur, egal in welchem Sektor, jeder Euro zählt, selbst wenn das Landespflegegeld, beispielsweise in Bayern, gerade einmal 1.000 Euro pro Jahr, d.h. nicht einmal 85 Euro im Monat, ausmacht und damit nicht mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein ist. In anderen Bundesländern fällt es sogar noch dürftiger aus oder wird nur für Blinde und Gehörlose ausgezahlt. Dennoch tut sich wenigstens etwas in der Pflegelandschaft, wenn auch die dringliche Botschaft einer adäquaten Entlohnung von Pflegefachkräften noch nicht erhört worden ist.

Während reguläres Pflegegeld eine Leistung der Pflegeversicherung ist, sind Landespflegegelder dafür gedacht, pflegebedürftige Menschen unabhängig vom Einkommen zu unterstützen. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass eine körperliche oder geistige Behinderung anerkannt wurde. Dabei variieren die finanziellen Leistungen je nach Bundesland, in dem der Antragsteller wohnt. So rechnen manche Bundesländer, z.B. Bremen, die Leistungen in vollem Umfang auf Zahlungen aus der Pflegeversicherung an, so dass ein Anspruch auf Landespflegegeld sogar komplett entfallen kann. Berlin hingegen zahlt das Geld zusätzlich aus. Hier sind die jeweiligen Bezirksämter für Antrag und Auszahlung zuständig. In Bayern hat das bayerische Kabinett den Gesetzesentwurf zur Einführung des Bayerischen Landespflegegeldes, ein Baustein des neuen bayerischen Pflege-Pakets, am 8. Mai 2018 beschlossen.

So soll ab 1. September 2018 ein jährliches Landespflegegeld in Höhe von 1.000 Euro für pflegebedürftige Menschen i.d.R. zusätzlich zu den finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschüttet werden, allerdings erst, wenn vom MDK mindestens Pflegegrad 2 bestätigt worden ist. Anträge werden beim Landesamt für Pflege in München eingereicht. In Sachsen wurden die Verwaltungen der Landkreise sowie die kreisfreien Städte Leipzig, Dresden und Chemnitz für die Anträge auserkoren, in Rheinland-Pfalz und Brandenburg die Kreis- und Stadtverwaltungen. Bei Wohnsitz in letzterem Bundesland variieren die Leistungen je nach Behinderung von 106,60 Euro bis 345,80 Euro monatlich. In Bremen, mit einem Landespflegegeld für blinde und schwerstbehinderte Menschen in Höhe von 384,53 Euro monatlich, werden Leistungen bei häuslicher Pflege (bei blinden Menschen) jedoch bis zu 70% auf das Pflegegeld angerechnet. In Nordrhein-Westfahlen wird Landespflegegeld vor allem für Blinde oder Gehörlose genehmigt, in Hessen, Hamburg und Schleswig-Holstein wird nur Blindengeld gezahlt. So kommt es, dass das Landespflegegeld auch unter dem Begriff Blindengeld, Blindenhilfe oder Gehörlosengeld bekannt ist. Hoffentlich ist damit nicht das Ende der Fahnenstange erreicht, denn in der Pflege gibt es noch unzählige Bereiche, die dringend eine Finanzspritze benötigen.

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