Mit dem Pflegestärkungsgesetz II tritt zum 01.01.2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft.

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II tritt zum 01.01.2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft. Was sich bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit ändert, hat für uns Danah Adolph, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht, zusammengefasst.

Ab dem Jahr 2017 wird es anstelle der bisher drei Pflegestufen fünf Pflegegrade geben. Es wird dann nicht mehr darauf ankommen, wie viele Minuten Pflege eine Person pro Tag benötigt. Geprüft wird in Zukunft vielmehr, ob eine Person gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb die Hilfe anderer benötigt. Dabei wird der Hilfebedarf in sechs Modulen berücksichtigt, die unterschiedlich stark gewichtet werden:

  1. Mobilität mit 10 %,
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen mit zusammen 15 %,
  4. Selbstversorgung mit 40 %,
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 % und
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 %.

Anhand der hierbei gebildeten Gesamtpunkte wird eine pflegebedürftige Person den folgenden Pflegegraden zugeordnet (§ 15 Abs. 3 SGB XI n.F.):

  • ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1,
  • ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
  • ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
  • ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
  • ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

Für bestimmte Pflegebedürftige mit einem spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung gibt es eine Sonderregelung. Sie werden zukünftig auch dann dem Pflegegrad 5 zugeordnet, wenn die Gesamtpunkte unter 90 liegen. Dies gilt für Personen, mit vollständiger Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine, also beispielsweise für Personen mit Lähmungen aller Extremitäten oder mit hochgradigen Kontrakturen, mit Athetose bei Chorea Huntington oder mit hochgradigem Tremor und Rigor bei Morbus Parkinson.

Keine Pflegestufe 0 im Pflegestärkungsgesetz II

Die Pflegestufe 0 und die gesonderte Feststellung der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz wird es nicht mehr geben, weil die hierfür relevanten Beeinträchtigungen in den Modulen 2 und 3 geprüft werden.

In den einzelnen Modulen werden zukünftig auch solche Beeinträchtigungen berücksichtigt, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen der Krankenversicherung vorgesehen sind (= krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen). Das sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme entsprechend den Kriterien ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht (z.B. das Anziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse II).“

 

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Rechtsanwältin Danah Adolph ist Partnerin in der Kanzlei Adolph & Boryszewski. Sie ist Fachanwältin für Sozialrecht und Fachanwältin für Familienrecht und verfügt über langjährige Erfahrungen in Rechtsfragen rund um die Themen Pflege und Behinderung.

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